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   BGH, 07.12.2000 - 3 StR 490/00   

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https://dejure.org/2000,6403
BGH, 07.12.2000 - 3 StR 490/00 (https://dejure.org/2000,6403)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 StR 490/00 (https://dejure.org/2000,6403)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 StR 490/00 (https://dejure.org/2000,6403)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungshaft - Anrechnung - Freiheitsstrafe - Freiheitsentziehung - Strafzumessung - Schuldspruch

  • Judicialis

    StGB § 125 a; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 4
    Anrechnung in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.10.1993 - 2 StR 538/93

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Schweiz

    Auszug aus BGH, 07.12.2000 - 3 StR 490/00
    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.Nachw.), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGH, Beschl, vom 13. Oktober 1993 - 2 StR 538/93).
  • BGH, 25.07.2002 - 3 StR 203/02

    Anrechnung von in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft auf die erkannte

    Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt.
  • BGH, 25.07.2001 - 2 StR 289/01

    Anrechnung von Freiheitsentziehung in den Niederlanden (Aufnahme in das Urteil)

    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 2 StR 4/01 und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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